Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der SCAI Systemberatung
& Software-Entwicklung GmbH, im Folgenden SCAI GMBH genannt, gelten
für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die die SCAI GmbH dem Auftraggeber
gegenüber erbringt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen müssen individuell
vereinbart werden. Es werden insbesondere folgende Leistungen und Lieferungen
erbracht:
- Consulting
- Projektmanagement
- Migrationsberatung
- Migrationsmanagement
- Softwareentwicklung
- Implementierung
- IT-Services
- Support
- Schulungen
Der Umfang der von der SCAI GmbH im Einzelnen geschuldeten
Leistungen ergibt sich aus den Aufträgen. Aufträge werden nur unter
Verwendung der allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt. Diese gelten
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart wurden. Eine etwaige Überlassung des Quellcodes
(Sourcecode) bedarf in jedem Fall eines gesonderten Lizenzvertrages.
Angebote und Vertrag
Die Angebote der SCAI GmbH sind freibleibend. Ein Auftrag kommt dann
zustande, wenn der Auftraggeber einen Auftrag schriftlich erteilt und
dieser von der SCAI GmbH schriftlich angenommen wird. Gleiches gilt
für Ergänzungen, Änderungen, Neuberechnungen oder Vertragsverlängerungen.
Bei Dienstleistungsverträgen gilt, soweit nicht anders vereinbart, eine
schriftliche Preis- und Terminzusage als unverbindlicher Richtpreis
bzw. Richttermin und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhergesehene
Termin und Preisänderungen eintreten können. Von Auftraggebern gewünschte
verbindliche Preis- und Terminzusagen bedürfen einer schriftlichen Erklärung
seitens der SCAI GmbH. Bei nachträglich gewünschten Preis-, Termin-
oder Leistungsänderungen behält sich die SCAI GmbH vor, Mehraufwand
zu berechnen.
Leistungen, Leistungsänderungen, Fristen
Die SCAI GmbH erbringt ihre Leistungen mit Sorgfalt und unter Beachtung
des aktuellen Stands der Technik. Die SCAI GmbH ist berechtigt, sich
zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter zu bedienen. Es können auch
Teillieferungen oder Teilleistungen erbracht werden. Ändert der Auftraggeber
seine Anforderungen, kann die SCAI GmbH eine angemessene Vergütung verlangen,
sofern sich die Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken. Vereinbarte
Termine können sich in einem solchen Fall verschieben. Vereinbarte Termine
verlängern sich auch bei von der SCAI GmbH nicht zu vertretenden Störungen
und allen anderen Fällen von höherer Gewalt. Liefer- und Leistungsfristen
gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich
vereinbart wurden.
Rücktritt
Bei Überschreitung einer als verbindlich vereinbarten Lieferzeit aus
alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln der SCAI GmbH oder
wenn trotz einer angemessenen Nachfrist vereinbarte Leistungen nicht
erbracht wurden und dem Auftraggeber kein Verschulden trifft, ist der
Auftraggeber berechtigt, mittels eines eingeschriebenen Briefes vom
betreffendem Auftrag zurückzutreten. Dies gilt nicht bei höherer Gewalt.
Stornierungen sind nur mit schriftlicher Genehmigung der SCAI GmbH möglich.
Ist die SCAI GmbH mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht,
neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr
in Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswerts des Gesamtprojektes
abzurechnen. Die SCAI GmbH ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten,
wenn:
- der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung ganz oder
auch nur teilweise in Verzug ist;
- der Auftraggeber gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des
Vertrages oder dieser AGB verstößt;
- über das Vermögen eines Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet
wird, oder Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels Masse abgewiesen
wird;
- wenn die Ausführung eines Auftrages durch Gründe, die der Auftraggeber
zu vertreten hat, verzögert oder unmöglich wird;
- wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers
entstanden sind und dieser binnen einer angemessenen Frist auf Anforderung
weder Vorauszahlung leistet, noch eine angemessene Sicherheit erbringt.
Mitwirkungspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Anbieter soweit erforderlich
zu unterstützen und alle Voraussetzungen zu schaffen, damit eine ordnungsgemäße
Auftragsführung seitens der SCAI GmbH gewährleistet ist. Der Auftraggeber
stellt unentgeltlich alle zur Einarbeitung und Durchführung notwendigen
Informationen und Leistungen zur Verfügung. Werden Mitwirkungen seitens
des Auftraggebers nicht erbracht, verlieren Liefer- und Leistungsfristen
ihre Gültigkeit. Die SCAI GmbH behält sich vor, in diesem Falle entstandene
Kosten in Rechnung zu stellen.
Abnahme
Sofern es die Leistungen erfordern, werden diese durch den Auftraggeber
abgenommen. Für abgrenzbare Teilleistungen kann die SCAI GmbH Teilabnahme
verlangen. Die Gesamtleistung ist abgenommen, wenn die letzte Teilabnahme
erfolgt ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vertragsgemäßheit
der Software samt Dokumentation auf die wesentlichen Funktionen hin
zu überprüfen und bei Vertragsgemäßheit deren Abnahme schriftlich zu
erklären. Die Prüffrist beträgt drei Wochen, soweit nichts anderes vereinbart
ist. Die SCAI GmbH ist bereit, im Zusammenhang der Installation den
Auftraggeber bei der Überprüfung gegen gesonderte Vergütung zu unterstützen.
Die Software gilt als abgenommen, sobald die Software im Echtbetrieb
eingesetzt wird oder nach Ablauf der drei Wochen keine erheblichen Mängel
genannt werden. Bei geringfügigen Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert
werden. Die Schulung und Einarbeitung des Auftraggebers oder seiner
Bedienungskräfte in die gelieferte Software gehört nicht zum Leistungsumfang
und wird gesondert berechnet.
Vergütung, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
Der Auftraggeber zahlt an die SCAI GmbH die vereinbarte Vergütung zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preise und Vergütungen ergeben sich
aus dem gültigen Angebot, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die
Rechnungen sind spätestens 10 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug
zu zahlen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten
Zahlungsbedingungen analog. Reisekosten und Spesen werden zu den im
Angebot der SCAI GmbH ausgewiesenen Sätzen berechnet. Im Verzugsfall
ist die SCAI GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem
jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Eine Aufrechnung ist für
den Auftrageber nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen
fälligen Forderungen zulässig.
Sach- und Rechtsmängelhaftung
Die SCAI GmbH macht darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik
nicht möglich ist, Softwareprogramme so zu entwickeln, dass sie unter
allen denkbaren Bedingungen fehlerfrei arbeiten. Gegenstand einer Gewährleistung
durch die SCAI GmbH ist Software, die im Sinne des Pflichtenheftes grundsätzlich
brauchbar ist und im Rahmen eines Werkvertrages durch die SCAI GmbH
erstellt wurde. Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche von 12 Monaten
beginnt mit der Abnahme. Mängel sind in nachvollziehbarer Form unter
Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich
zu melden. Der Auftraggeber hat die SCAI GmbH, soweit erforderlich,
bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. Die SCAI GmbH hat die
Mängel in angemessener Frist zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen.
Schlägt die Mängelbeseitigung zweimal innerhalb angemessener Fristen
fehl, kann der Auftraggeber eine Herabsetzung der Vergütung oder die
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Durch den Austausch von Teilen
oder ganzen Geräten im Rahmen der Nacherfüllung werden keine neuen Fristen
in Gang gesetzt. Die Mängelhaftung erlischt für solche Programme, die
der Auftraggeber ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn,
der Auftraggeber weist nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht
ursächlich ist. Die SCAI GmbH kann die Vergütung eines Aufwandes verlangen,
soweit sie auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass
ein Mangel tatsächlich vorliegt.
Schutzrechte
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die SCAI GmbH von Schutzrechtsbehauptungen
Dritter hinsichtlich der gelieferten Software unverzüglich in Kenntnis
zu setzen und die SCAI GmbH auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu
überlassen. Die SCAI GmbH ist berechtigt, aufgrund von Schutzrechtsbehauptungen
Dritter notwendige Software-Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter
und bezahlter Ware durchzuführen.
Eigentumsvorbehalt
Die SCAI GmbH behält sich das Eigentum an den dem Auftraggeber gelieferten
Sachen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem
Vertragsverhältnis vor.
Nutzungsrechte
Die SCAI GmbH erteilt dem Lizenznehmer für die Software und Dokumentation
ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen
Gebrauch auf dem oder den jeweils spezifischen Rechnern, für den oder
die die Software geliefert wurde. Der Auftraggeber darf zur Sicherung
eine Vollkopie der Programme erstellen und diese mit dem Urhebervermerk
des Originaldatenträgers versehen. Der Lizenznehmer ist im übrigen nicht
berechtigt, Programme und Dokumentationen zu kopieren. Auf die Strafbarkeit
weiterer Vervielfältigung, somit auch der Nutzung auf mehr Arbeitsplätzen
als lizenziert, wird ausdrücklich hingewiesen. Für die im Rahmen der
Softwarepflege gelieferten Programme gelten die gleichen Bedingungen.
Das Nutzungsrecht wird eingeräumt, unter der Voraussetzung, dass die
Nutzungsvergütung vollständig bezahlt wurde. Für Open Source Software
(OSS) gelten die jeweils gültigen OSS-Lizenz, Nutzungs- und Urheberrechtsvereinbarungen.
Urheberrechte
Die SCAI GmbH ist Inhaberin aller Eigentums,- Urheber,- Marken- und
sonstigen Schutzrechte. Der Lizenznehmer erkennt die Software als urheberrechtlich
geschützt an. Er ist nur berechtigt, die Software in den Grenzen des
Vertrages zu benutzen. Ein Erwerb der Rechte an der Software außer durch
ausdrückliche schriftliche Vereinbarung ist ausgeschlossen. Die SCAI
GmbH behält sich die Veröffentlichungs,- Bearbeitungs- und Verwertungsrechte
vor. Urheber- und Schutzrechtsvermerke dürfen nicht entfernt werden.
Haftung
Die SCAI GmbH ist verpflichtet Schäden auszugleichen: bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, in allen anderen Fällen nur bei
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn die SCAI GmbH die
Pflichtverletzung zu vertreten hat. Unberührt hiervon bleibt die Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen - oder Sachschäden an privatgenutzten
Gegenständen und die Haftung beim Fehlen ausdrücklich zugesicherter
Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber
gegen die eingetretenen Schäden abzusichern. Der Auftraggeber verpflichtet
sich, eine Datensicherung mindestens ein mal täglich durchzuführen.
Bei Verlust von Daten haftet die SCAI GmbH nur während der Projektdurchführung
und in dem Umfang, den der Auftraggeber auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung
von mindestens einmal täglich nicht vermeiden konnte. Die SCAI GmbH
haftet für Viren in von der SCAI GmbH entwickelter Software nur insoweit,
als diese bei Überlassung bereits mit Viren befallen und der Virus erkennbar
war. Der Auftraggeber ist zur Installation eines aktuellen Virenschutzprogramms
und dessen ständiger Aktualisierung verpflichtet.
Datenschutz, Geheimhaltung
Der Vertragspartner erklärt sich mit der Verarbeitung und Speicherung
der persönlichen Daten unter Berücksichtung des Bundesdatenschutzgesetzes
bereit. Beide Vertragspartner verpflichten sich unbegrenzt, über Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten
Informationen Stillschweigen zu halten. Die Weitergabe an nicht mit
der Durchführung des Auftrags beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher
Einwilligung des jeweiligen Vertragspartners erfolgen.
Zusatz für Schulungen und Seminare
Anmeldungen zu Schulungen und Seminaren können schriftlich oder telefonisch
bei der SCAI GmbH erfolgen. Mit der schriftlichen Bestätigung seitens
der SCAI GmbH ist die Anmeldung verbindlich. Die Preise für Seminare
und Schulungen schließen die Seminar- und Schulungsunterlagen sowie
die Nutzung der technischen Einrichtungen mit ein. Der Auftraggeber
kann bis 14 Tage vor der geplanten Schulung (Seminar) kostenfrei umbuchen.
Die SCAI GmbH behält sich vor, eine Schulung (Seminar) bis 14 Tage vor
Beginn abzusagen oder zu verschieben. In Ausnahmefällen, z.B. höhere
Gewalt oder Krankheit eines Referenten, kann eine Absage auch später
erfolgen. Die SCAI GmbH wird sich dann um einen Ersatztermin bemühen.
Der Auftraggeber erhält entweder die zuvor geleistete Zahlung zurück
oder ist mit der Umbuchung einverstanden. Über die Stornierung der Seminargebühr
hinausgehende Ansprüche können vom Auftraggeber nicht geltend gemacht
werden. Alle Rechte an Schulungs- und Seminarunterlagen sowie an Schulungs-
und Seminarsoftware behält sich die SCAI GmbH vor. Ein Recht zur Vervielfältigung
und Gestaltung eigener Schulungen (Seminare) anhand dieser Unterlagen
ist ausdrücklich untersagt.
Allgemein
Für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den gesamtem Geschäftsbeziehungen
zwischen der SCAI GmbH und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des
Vertrages bedürfen der Schriftform. Soweit nicht anders bestimmt, kann
die elektronische Form (§ 126a BGB) gewählt werden, soweit der Vertrag
oder diese AGB die Schriftform vorsehen. Die Bedingungen bleiben im
Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen
in ihren übrigen Teilen verbindlich. Die Parteien verpflichten sich,
für eine unwirksame Bestimmung eine solche Regelung zu treffen, die
dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe
kommt. Gerichtsstand ist Leverkusen.
Alle eingetragenen Warenzeichen sind Eigentum der jeweiligen Inhaber.