Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der SCAI Systemberatung & Software-Entwicklung GmbH, im Folgenden SCAI GMBH genannt, gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die die SCAI GmbH dem Auftraggeber gegenüber erbringt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen müssen individuell vereinbart werden. Es werden insbesondere folgende Leistungen und Lieferungen erbracht:

  • Consulting
  • Projektmanagement
  • Migrationsberatung
  • Migrationsmanagement
  • Softwareentwicklung
  • Implementierung
  • IT-Services
  • Support
  • Schulungen

Der Umfang der von der SCAI GmbH im Einzelnen geschuldeten Leistungen ergibt sich aus den Aufträgen. Aufträge werden nur unter Verwendung der allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Eine etwaige Überlassung des Quellcodes (Sourcecode) bedarf in jedem Fall eines gesonderten Lizenzvertrages.

Angebote und Vertrag
Die Angebote der SCAI GmbH sind freibleibend. Ein Auftrag kommt dann zustande, wenn der Auftraggeber einen Auftrag schriftlich erteilt und dieser von der SCAI GmbH schriftlich angenommen wird. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen, Neuberechnungen oder Vertragsverlängerungen. Bei Dienstleistungsverträgen gilt, soweit nicht anders vereinbart, eine schriftliche Preis- und Terminzusage als unverbindlicher Richtpreis bzw. Richttermin und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhergesehene Termin und Preisänderungen eintreten können. Von Auftraggebern gewünschte verbindliche Preis- und Terminzusagen bedürfen einer schriftlichen Erklärung seitens der SCAI GmbH. Bei nachträglich gewünschten Preis-, Termin- oder Leistungsänderungen behält sich die SCAI GmbH vor, Mehraufwand zu berechnen.

Leistungen, Leistungsänderungen, Fristen
Die SCAI GmbH erbringt ihre Leistungen mit Sorgfalt und unter Beachtung des aktuellen Stands der Technik. Die SCAI GmbH ist berechtigt, sich zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter zu bedienen. Es können auch Teillieferungen oder Teilleistungen erbracht werden. Ändert der Auftraggeber seine Anforderungen, kann die SCAI GmbH eine angemessene Vergütung verlangen, sofern sich die Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken. Vereinbarte Termine können sich in einem solchen Fall verschieben. Vereinbarte Termine verlängern sich auch bei von der SCAI GmbH nicht zu vertretenden Störungen und allen anderen Fällen von höherer Gewalt. Liefer- und Leistungsfristen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

Rücktritt
Bei Überschreitung einer als verbindlich vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln der SCAI GmbH oder wenn trotz einer angemessenen Nachfrist vereinbarte Leistungen nicht erbracht wurden und dem Auftraggeber kein Verschulden trifft, ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eines eingeschriebenen Briefes vom betreffendem Auftrag zurückzutreten. Dies gilt nicht bei höherer Gewalt. Stornierungen sind nur mit schriftlicher Genehmigung der SCAI GmbH möglich. Ist die SCAI GmbH mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswerts des Gesamtprojektes abzurechnen. Die SCAI GmbH ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn:

  • der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung ganz oder auch nur teilweise in Verzug ist;
  • der Auftraggeber gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB verstößt;
  • über das Vermögen eines Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels Masse abgewiesen wird;
  • wenn die Ausführung eines Auftrages durch Gründe, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert oder unmöglich wird;
  • wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind und dieser binnen einer angemessenen Frist auf Anforderung weder Vorauszahlung leistet, noch eine angemessene Sicherheit erbringt.

Mitwirkungspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Anbieter soweit erforderlich zu unterstützen und alle Voraussetzungen zu schaffen, damit eine ordnungsgemäße Auftragsführung seitens der SCAI GmbH gewährleistet ist. Der Auftraggeber stellt unentgeltlich alle zur Einarbeitung und Durchführung notwendigen Informationen und Leistungen zur Verfügung. Werden Mitwirkungen seitens des Auftraggebers nicht erbracht, verlieren Liefer- und Leistungsfristen ihre Gültigkeit. Die SCAI GmbH behält sich vor, in diesem Falle entstandene Kosten in Rechnung zu stellen.

Abnahme
Sofern es die Leistungen erfordern, werden diese durch den Auftraggeber abgenommen. Für abgrenzbare Teilleistungen kann die SCAI GmbH Teilabnahme verlangen. Die Gesamtleistung ist abgenommen, wenn die letzte Teilabnahme erfolgt ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vertragsgemäßheit der Software samt Dokumentation auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und bei Vertragsgemäßheit deren Abnahme schriftlich zu erklären. Die Prüffrist beträgt drei Wochen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die SCAI GmbH ist bereit, im Zusammenhang der Installation den Auftraggeber bei der Überprüfung gegen gesonderte Vergütung zu unterstützen. Die Software gilt als abgenommen, sobald die Software im Echtbetrieb eingesetzt wird oder nach Ablauf der drei Wochen keine erheblichen Mängel genannt werden. Bei geringfügigen Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert werden. Die Schulung und Einarbeitung des Auftraggebers oder seiner Bedienungskräfte in die gelieferte Software gehört nicht zum Leistungsumfang und wird gesondert berechnet.

Vergütung, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
Der Auftraggeber zahlt an die SCAI GmbH die vereinbarte Vergütung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preise und Vergütungen ergeben sich aus dem gültigen Angebot, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Rechnungen sind spätestens 10 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug zu zahlen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Reisekosten und Spesen werden zu den im Angebot der SCAI GmbH ausgewiesenen Sätzen berechnet. Im Verzugsfall ist die SCAI GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Eine Aufrechnung ist für den Auftrageber nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen fälligen Forderungen zulässig.

Sach- und Rechtsmängelhaftung
Die SCAI GmbH macht darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Softwareprogramme so zu entwickeln, dass sie unter allen denkbaren Bedingungen fehlerfrei arbeiten. Gegenstand einer Gewährleistung durch die SCAI GmbH ist Software, die im Sinne des Pflichtenheftes grundsätzlich brauchbar ist und im Rahmen eines Werkvertrages durch die SCAI GmbH erstellt wurde. Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche von 12 Monaten beginnt mit der Abnahme. Mängel sind in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Der Auftraggeber hat die SCAI GmbH, soweit erforderlich, bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. Die SCAI GmbH hat die Mängel in angemessener Frist zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen. Schlägt die Mängelbeseitigung zweimal innerhalb angemessener Fristen fehl, kann der Auftraggeber eine Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Durch den Austausch von Teilen oder ganzen Geräten im Rahmen der Nacherfüllung werden keine neuen Fristen in Gang gesetzt. Die Mängelhaftung erlischt für solche Programme, die der Auftraggeber ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Die SCAI GmbH kann die Vergütung eines Aufwandes verlangen, soweit sie auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel tatsächlich vorliegt.

Schutzrechte
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die SCAI GmbH von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die SCAI GmbH auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Die SCAI GmbH ist berechtigt, aufgrund von Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Software-Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.

Eigentumsvorbehalt
Die SCAI GmbH behält sich das Eigentum an den dem Auftraggeber gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis vor.

Nutzungsrechte
Die SCAI GmbH erteilt dem Lizenznehmer für die Software und Dokumentation ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch auf dem oder den jeweils spezifischen Rechnern, für den oder die die Software geliefert wurde. Der Auftraggeber darf zur Sicherung eine Vollkopie der Programme erstellen und diese mit dem Urhebervermerk des Originaldatenträgers versehen. Der Lizenznehmer ist im übrigen nicht berechtigt, Programme und Dokumentationen zu kopieren. Auf die Strafbarkeit weiterer Vervielfältigung, somit auch der Nutzung auf mehr Arbeitsplätzen als lizenziert, wird ausdrücklich hingewiesen. Für die im Rahmen der Softwarepflege gelieferten Programme gelten die gleichen Bedingungen. Das Nutzungsrecht wird eingeräumt, unter der Voraussetzung, dass die Nutzungsvergütung vollständig bezahlt wurde. Für Open Source Software (OSS) gelten die jeweils gültigen OSS-Lizenz, Nutzungs- und Urheberrechtsvereinbarungen.

Urheberrechte
Die SCAI GmbH ist Inhaberin aller Eigentums,- Urheber,- Marken- und sonstigen Schutzrechte. Der Lizenznehmer erkennt die Software als urheberrechtlich geschützt an. Er ist nur berechtigt, die Software in den Grenzen des Vertrages zu benutzen. Ein Erwerb der Rechte an der Software außer durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung ist ausgeschlossen. Die SCAI GmbH behält sich die Veröffentlichungs,- Bearbeitungs- und Verwertungsrechte vor. Urheber- und Schutzrechtsvermerke dürfen nicht entfernt werden.

Haftung
Die SCAI GmbH ist verpflichtet Schäden auszugleichen: bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, in allen anderen Fällen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn die SCAI GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Unberührt hiervon bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen - oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen und die Haftung beim Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen die eingetretenen Schäden abzusichern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Datensicherung mindestens ein mal täglich durchzuführen. Bei Verlust von Daten haftet die SCAI GmbH nur während der Projektdurchführung und in dem Umfang, den der Auftraggeber auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung von mindestens einmal täglich nicht vermeiden konnte. Die SCAI GmbH haftet für Viren in von der SCAI GmbH entwickelter Software nur insoweit, als diese bei Überlassung bereits mit Viren befallen und der Virus erkennbar war. Der Auftraggeber ist zur Installation eines aktuellen Virenschutzprogramms und dessen ständiger Aktualisierung verpflichtet.

Datenschutz, Geheimhaltung
Der Vertragspartner erklärt sich mit der Verarbeitung und Speicherung der persönlichen Daten unter Berücksichtung des Bundesdatenschutzgesetzes bereit. Beide Vertragspartner verpflichten sich unbegrenzt, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen Stillschweigen zu halten. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweiligen Vertragspartners erfolgen.

Zusatz für Schulungen und Seminare
Anmeldungen zu Schulungen und Seminaren können schriftlich oder telefonisch bei der SCAI GmbH erfolgen. Mit der schriftlichen Bestätigung seitens der SCAI GmbH ist die Anmeldung verbindlich. Die Preise für Seminare und Schulungen schließen die Seminar- und Schulungsunterlagen sowie die Nutzung der technischen Einrichtungen mit ein. Der Auftraggeber kann bis 14 Tage vor der geplanten Schulung (Seminar) kostenfrei umbuchen. Die SCAI GmbH behält sich vor, eine Schulung (Seminar) bis 14 Tage vor Beginn abzusagen oder zu verschieben. In Ausnahmefällen, z.B. höhere Gewalt oder Krankheit eines Referenten, kann eine Absage auch später erfolgen. Die SCAI GmbH wird sich dann um einen Ersatztermin bemühen. Der Auftraggeber erhält entweder die zuvor geleistete Zahlung zurück oder ist mit der Umbuchung einverstanden. Über die Stornierung der Seminargebühr hinausgehende Ansprüche können vom Auftraggeber nicht geltend gemacht werden. Alle Rechte an Schulungs- und Seminarunterlagen sowie an Schulungs- und Seminarsoftware behält sich die SCAI GmbH vor. Ein Recht zur Vervielfältigung und Gestaltung eigener Schulungen (Seminare) anhand dieser Unterlagen ist ausdrücklich untersagt.

Allgemein
Für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den gesamtem Geschäftsbeziehungen zwischen der SCAI GmbH und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform. Soweit nicht anders bestimmt, kann die elektronische Form (§ 126a BGB) gewählt werden, soweit der Vertrag oder diese AGB die Schriftform vorsehen. Die Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Die Parteien verpflichten sich, für eine unwirksame Bestimmung eine solche Regelung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Gerichtsstand ist Leverkusen.

Alle eingetragenen Warenzeichen sind Eigentum der jeweiligen Inhaber.

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